1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verlag, respektive dem eingesetzten Vermarkter (Auftragnehmer – „AN“), und dem Auftraggeber („AG“) ergeben sich aus diesen Allgemeinen sowie zusätzlichen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht abweichend vereinbart.
2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, soweit der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen einen Auftrag des AG annimmt.
3. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen AN und AG.
4. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
5. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der im Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
6. Bei Abschlüssen ist der AG berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch für die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
7. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der AN nicht zu vertreten hat, so hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem AN zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des AN beruht.
8. Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, und Fremdprospekte, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Gebieten verbreitet werden sollen, müssen so rechtzeitig beim AN eingehen, dass dem AG noch vor Anzeigenschluss/ Prospektannahmeschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
9. „Verteilauftrag“ im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Verteilung eines Prospekts eines Werbungstreibenden oder sonstigen Auftraggebers zum Zweck der Verbreitung.
10. Der AG steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbemittels ein und stellt den AN von berechtigten Ansprüchen Dritter und Kosten (einschließlich angemessene Kosten der Rechtsverteidigung) frei.
11.Textteilanzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom AN mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
12. Der AN behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Prospektaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des AN abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den AN unzumutbar ist oder Werbung Dritter oder für Dritte enthalten ist. Mit Zustimmung des AN ist die Veröffentlichung mit Werbung Dritter oder für Dritte gegen einen Preisaufschlag möglich. Dies gilt auch für Aufträge, die online bzw. bei Geschäftsstellen, Service-Centern, Annahmestellen, Vertretern oder mittelnden Fremdagenturen aufgegeben werden. Prospektaufträge sind für den AN erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Prospekte, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem AG unverzüglich mitgeteilt.
13. Für die rechtzeitige Lieferung der Komponenten zur Anzeigenerstellung, alternativ einwandfreier Druckunterlagen oder der Prospekte zur Verteilung ist der AG verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder Prospekte fordert der AN unverzüglich Ersatz an. Der AN gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
14. Der AG hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der AN eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Der AG hat bei ganz oder teilweise fehlerhafter Prospektverteilung Anspruch auf Zahlungsminderung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Verteilung beeinträchtigt wurde. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Prospekt zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des AN für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der AN darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigen-/Prospektentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – bei (Online) Anzeigen innerhalb von vier Wochen, bei Prospektverteilungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.
15. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
16. Falls der AG nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige/Prospektverteilung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu zahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Soweit dem Vertrag ein SEPA-Mandat erteilt wurde, beträgt die Vorankündigungsfrist für den Einzug mindestens 4 Werktage.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der AN kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen/ Prospektaufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Neukunden als auch dem Vorliegen begründeter/ berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG ist der AN berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen oder Prospektverteilungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
18. In der Regel wird auf der Anzeigenrechnung eine belegersetzende Textspitze ausgedruckt. Wenn Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, liefert der Verlag auf Anforderung Belege. Bei Belegung der Gesamtausgaben, der Regionalausgaben sowie bei Kombinationsbelegungen wird nur ein Beleg verschickt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
19. Alle benannten Preise gelten bei Anlieferung fertiger Druckunterlagen bzw. Verwendung vorhandener Druckunterlagen (Stehsätze). Für die Anzeigenherstellung/-gestaltung/-veränderung durch den AN wird eine Agenturleistung von 19,00 € zzgl. MwSt. je Motiv erhoben. Inkludiert sind max. zwei Korrekturen des AG. Jede weitere Korrektur, die der AN auf Wunsch des AG durchführt, wird mit weiteren 5,– € zzgl. MwSt. berechnet. Aufwendige Gestaltungen, notwendige Zukäufe von Gestaltungselementen, die Erstellung von Fotos oder Texten werden gesondert je nach Aufwand berechnet. Preis auf Anfrage. Die Pauschale ist nicht rabatt- und AE-fähig. Die Pauschale gilt auch für Familien- und Traueranzeigen. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt ebenso für Prospektverteilungen und Online-Advertorials.
Bei optionaler Verwendung von Stockfotos (Partner https://stock.adobe.com/de/) ist der Erwerb der Bildrechte durch Weiterlizenzierung notwendig, die mit 10,00 € zzgl. MwSt. je verwendetem Motiv berechnet werden. Das Werk (Bild, Illustration, Vektor) darf auf keine andere Weise als die im von der Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH erstellten Kundenprodukt ausgehändigte (übermittelte) Version genutzt werden. Es darf nicht isoliert dargestellt, gespeichert, weiterveräußert, unterlizenziert, weiterverbreitet, freigegeben oder übertragen werden. Ebenso darf kein Zugriff auf das isolierte Werk gewährt werden. Zum Beispiel (ohne darauf beschränkt zu sein) verbietet das Vorstehende die Bereitstellung von Werken als (Teil einer) „Galerie“ von Inhalten, die Dritte durchsuchen und aus der sie auswählen können. Die Veröffentlichung darf nur als ganzes Produkt in unveränderter Form im selben Zusammenhang (bzw. in der Urfassung) verwendet werden.
20. Druckunterlagen sowie Reinzeichnungen werden nur auf besondere Aufforderung an den AG zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Copys oder Barytabzügen endet einen Monat nach Ablauf des Auftrages.
21. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H. | bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H. | bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H. oder bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
22. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Die gewerbliche Verwertung von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.
Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der AN behält sich vor, bei Stückzahlen ab 10 Zuschriften von dem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Zuschriften auf Ziffernanzeigen werden nur bearbeitet, wenn der Absender von außen erkennbar ist.
23. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
24. Der AN kann Subunternehmen zur Erbringung seiner vertraglichen Leistungen einsetzen.
25. Für alle Prospektverteilaufträge ist die jeweils gültige Preisliste bindend. Preisnachlässe werden nicht gewährt. Bei Änderung der Preisliste treten die neuen Bedingungen für Aufträge, die vor Änderung der Preisliste erteilt wurden, jedoch erst später abzuwickeln sind, nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss in Kraft. Dies gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
26. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des AN. Soweit Ansprüche des AN nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der AG nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des AN vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Der AG erkennt mit der Erteilung eines Auftrages die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages an. Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die ergänzenden Hinweise innerhalb der Preisliste des AN sind Bestandteil der Zusätzlichen Geschäftsbedingungen.
b) Der AN wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom AG irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Auftrags verpflichtet sich der AG, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
c) Der AG steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Schriften, Text- und Bildunterlagen ein; dem AG obliegt es, den AN von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den AN erwachsen. Wurde der AG wegen der Wettbewerbswidrigkeit des Werbemittels abgemahnt oder ist ihm die Veröffentlichung des Werbemittels gerichtlich untersagt worden, so ist die Verkaufsleitung des AN hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
d) Bei fernmündlich oder eigenständig online aufgegebenen Anzeigen, Termin und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der AN keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe oder Übermittlungsfehler. Ebenfalls haftet der AN nicht für Fehler aufgrund undeutlich geschriebener Aufträge. Platzierungsvorgaben sind nicht verbindlich. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
e) Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe dem AN vorliegen. Bei Stornierungen nach Anzeigenschlusstermin werden 25 % des Auftragswertes berechnet. Bei Online-Aufträgen haben Stornierung, Änderungen und Abbestellungen ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Es werden Bearbeitungskosten bei Stornierung und Änderungen der Anzeige in Höhe von 25 % des Auftragswertes und bei Abbestellungen der Anzeige in Höhe von 100 % des Auftragswertes berechnet.
f) Anzeigen und Beilagen von Handel, Handwerk und Gewerbe mit Rechnungsadresse aus dem Verbreitungsgebiet werden zum vergünstigten Ortspreis berechnet. Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler/-agenturen oder durch Kunden mit Sitz außerhalb des Verbreitungsgebietes erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen. Von anerkannten Werbemittlern oder Werbeagenturen disponierte Anzeigen/Prospektbeilagen werden bei Abrechnung zum Grundpreis mit 15 % verprovisioniert.
g) Eine Provision wird nur an die vom AN anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Druckunterlagen von ihm geliefert werden. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preise des AN zu halten. Die vom AN gewährte Vergütung darf an die den Werbemittler beauftragenden Kunden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
h) Identische Anzeigen in mehreren Ausgaben am selben Tag zählen zur Abschlusserfüllung nur einmal.
i) Sind etwaige Mängel der Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang sichtbar, so hat der AG bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei Wiederholungsanzeigen muss der Auftraggeber die Richtigkeit seiner Anzeige sofort nach Erscheinen überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Sonstige Beanstandungen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung zu erheben.
j) Digitale Druckunterlagen werden nur nach schriftlicher Auftragserteilung bearbeitet. Die Dokumentangaben müssen im Auftrag enthalten sein bzw. müssen vor Druckunterlagenübermittlung der Anzeigenabteilung vorliegen. Dem Anzeigenauftrag muss eine Kopie bzw. ein Ausdruck der Anzeige beigefügt sein. Entdeckt der AN auf einer ihm überstellten Datei Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Eine Speicherung der digitalisierten Anzeigendruckvorlagen über den Abschluss des Anzeigenauftrags hinaus erfolgt nicht. Der Datensatz wird danach vom AN gelöscht. Nicht zuzuordnende Anzeigendaten werden nach 4 Wochen gelöscht. Vervielfältigte Druckunterlagen sowie montagefähige Papiervorlagen (z. B. Fotopapier) stehen dem Verlag mit Auftragserteilung zur freien Verfügung und unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen.
k) Der AN behält sich vor, Zusatzfarben durch den Übereinanderdruck aus den Skalenfarben zu erzeugen. Dabei werden die Richtlinien der Farbhersteller berücksichtigt. Daraus resultierende Farbabweichungen führen nicht zu Ersatzansprüchen.
l) Verlangt bzw. erhält der AG/der Werbemittler unaufgefordert einen Korrekturabzug und erhält der AN bis Anzeigenschluss keine Fehlermeldung, gilt der Korrekturabzug als vom Auftraggeber gebilligt. Spätere Sachmängelrügen sind nicht mehr möglich. Ansprüche auf Preisminderung, Schadenersatz o. ä. sind ausgeschlossen.
m) Der AN behält sich vor, für Anzeigen in Sonderveröffentlichungen, Kollektiven, Verlagsbeilagen sowie für PR-Anzeigen je nach Art und Erscheinungsweise abweichende Anzeigenpreise und Anzeigenschlusstermine festzulegen.
n) Bei Änderungen der Preisliste oder der Geschäftsbedingungen treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für laufende Abschlüsse kann auf Anfrage eine Karenzzeit eingeräumt werden.
o) Bei neuen Geschäftsverbindungen behält sich der AN das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen und Prospekten von der Vorauszahlung der Insertionskosten abhängig zu machen.
p) Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
q) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dgl. – sowohl im Vertrieb des AN als auch in fremden Betrieben, deren sich der AN zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, hat der AN Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der normalerweise gedruckten Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind, bezogen auf diese Auflage, nach dem Tausenderpreis zu zahlen. Außerdem erlischt im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz, insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nichtveröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder Beilagen geleistet.
r) Bei Fließsatzanzeigen behält sich der AN sinnentsprechende Abkürzungen vor. Es zählt jede angefangene Zeile separat.
s) Ein Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt, bei denen das abhängige Unternehmen mehrheitlich im Besitz der Obergesellschaft ist. Keine Anwendung findet er z. B. beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
t) Der AN ist berechtigt, in der Zeitung erscheinende Anzeigen auch in den Online-Dienst des Verlages und ggf. seiner Online-Kooperationspartner einzustellen. Die Dauer der Online-Veröffentlichung kann vom AN festgelegt werden (mindestens 7 Tage). Der AN ist berechtigt, hierfür einen Preisaufschlag zu berechnen.
u) Datenschutz: Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferdaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden. Der AN speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten – aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus –, die gemäß Bundesdatenschutzgesetz zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet werden.
v) Die Rechnungslegung erfolgt per E-Mail (pdf). Die Rechnungslegung ist auf Wunsch auch auf dem Postweg möglich. Hierfür behält sich der AN vor eine Aufwandsgebühr in Höhe von 1,– € brutto zu erheben.
w) Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.